Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Obergericht

Abteilung:
Justizkommission

Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht

Entscheiddatum:
16.11.1995

Fallnummer:
OG 1995 34

LGVE:
1995 I Nr. 34


Leitsatz:
§ 130 Abs. 1 ZPO. Bei der Prüfung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse abzustellen, wobei mit Sicherheit bevorstehende zukünftige Veränderungen mitzuberücksichtigen sind. Voraussetzungen zur Berücksichtigung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Präzisierung der Praxis).

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
a) Einem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind stets die aktuellen finanziellen Verhältnisse zugrunde zu legen. In naher Zukunft liegende Veränderungen sind, wenn sie mit Sicherheit bevorstehen, in die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs miteinzubeziehen, um nicht unnötigerweise einen weiteren UR-Entscheid zu provozieren (vgl. Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 67: Effektivgrundsatz).

b) Privatrechtliche Verpflichtungen werden, ebenso wie Steuern und andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, bei der zivilprozessualen Notbedarfsberechnung nur berücksichtigt, wenn der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass diese rechtlich bestehen, nicht ohne grössere Nachteile aufgehoben oder sistiert werden können und dass er diesen bisher tatsächlich nachgekommen ist. Bezüglich zukünftiger Verpflichtungen hat er zudem glaubhaft zu machen, dass er diese bei Fälligkeit wirklich erfüllen wird (vgl. LGVE 1984 I Nr. 20 E. 2; Buchmann Pius, Die unentgeltliche Rechtspflege, S. 11, in: Luzerner Rechtsseminar 1991; vgl. Max. XII Nr. 504 bezüglich Steuern). Nicht geleistete Ratenzahlungen können selbstverständlich nicht als Auslagen angerechnet werden, auch wenn hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestehen würde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : OG-1995-34
Datum : 16. November 1995
Publiziert : 16. November 1995
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-1995-I-34
Sachgebiet : Obergericht, Justizkommission, Zivilprozessrecht
Gegenstand : § 130 Abs. 1 ZPO. Bei der Prüfung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die aktuellen...


Stichwortregister
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LGVE
1984 I Nr.20 • 1995 I Nr.34